Bürgerantrag
Zukunft MarktSchwaben e.V.
Bürgerwille_Direkt
Fehlt Ihnen die Möglichkeit, mit Ihren eigenen Vorschlägen oder Ideen direkt auf demokratische Entscheidungsprozesse in Ihrer Gemeinde Einfluss zu nehmen?
Dafür haben wir für alle Bürger und Bürgerinnen den Weg des „BürgerWille | Antrag-Direkt“ eröffnet um sich selbst politisch zu engagieren und Ihre Vorstellungen in den Gemeinderat und/oder dem entsprechenden Gremium einzubringen sowie eine zeitnahe Entscheidung zu erreichen.
Vorgehen
Laden Sie sich unser Formular, den Bürgerwille | Antrag-Direkt, herunter und drucken diese zur Verwendung aus.
Fraktionsanträge
Der Rat stimmt dann über diesen Antrag ab; dem kann (muss aber nicht) eine Beratung im zuständigen Ausschuss vorausgehen. So kann die Auffassung des Rates zu einem politischen Thema festgelegt werden.
Gemeinderatblitz
Mit den kurzen Zusammenfassungen zu jeder Gemeinderatssitzung wollen wir einen Einblick in unsere Arbeit im Gemeinderat geben und Sie kurz über die aktuellen Themen aus der Sitzung des Marktgemeinderates informieren.
Ihr Titel
Anmerkung | Rechtsbelehrung (vgl. Bayernportal)
Ein Bürgerantrag muss sich auf Gemeindeebene auf gemeindliche Angelegenheiten, auf Kreisebene auf Kreisangelegenheiten beziehen. Er darf keine Angelegenheit zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.
Der Bürgerantrag auf gemeindlicher Ebene muss von mindestens 1 % der Gemeindeeinwohner, unterschrieben sein. Unterschriftsberechtigt sind die Gemeindebürger.
Der Bürgerantrag muss mit einer Begründung bei der Gemeinde eingereicht werden.
Darüber hinaus sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Auf Kreisebene gilt dies entsprechend. Bestehen gegen den Bürgerantrag keine rechtlichen Bedenken, stellt das zuständige Gemeindeorgan bzw. Kreisorgan seine Zulässigkeit fest. Es hat den Bürgerantrag dann zu behandeln.
Art. 18b Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) Bürgerantrag
Rechtsgrundlagen, bayernweit:Art. 12b Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LKrO) Bürgerantrag.