Ein anderer Punkt im Zusammenhang mit KUMS sind die von der Vermietergesellschaft der Anwesen Breitensteinweg und Höhenrainer Weg erhobenen Arbeitspreise für die Wärmelieferung durch KUMS
Mehrere Bewohner der Anwesen haben der ZMS ihre Abrechnungen für die Wärmeversorgung aus den Jahren 2020 und 2021 mit der Bitte um Überprüfung deren Korrektheit zur Verfügung gestellt. Anlass dafür waren die aus Verbrauchersicht überdurchschnittlich hohen Kosten.
Auffällig in den Abrechnungen war der Arbeitspreis, der durch Multiplikation mit dem Verbrauch zusammen mit dem Grundpreis zu den abgerechneten Wärmekosten führt.
Auf Anfrage wurde uns eine Kopie der Abrechnung des Versorgers KUMS für das Jahr 2021 zur Verfügung gestellt. Der hierin vom KUMS der Abrechnung zugrunde gelegte Arbeitspreis lag für den angegebenen Verbrauch bei ca. 8,2 Cent/KWh brutto. Der von der Vermietergesellschaft zugrunde gelegte Arbeitspreis betrug dagegen 15,7 Cent/KWh in allen uns vorliegenden Abrechnungen in den betroffenen Gebäuden. Damit stellt sich die Frage: Wie kommt es zu diesem den Mietern in Rechnung gestellten Arbeitspreis, wenn der Wärmeversorger zu einem Preis von 8,2 Cent/KWh liefert? Im Jahr 2020 lag der Arbeitspreis mit 18,2 Cent/KWh noch höher. Der Arbeitspreis deckt definitionsgemäß die Kosten ab, die in Zusammenhang mit der Wärmeerzeugung entstehen. Es ist davon auszugehen, dass solche Kostenanteile mit Ausnahme der geringen Heiznebenkosten nicht bei der Vermietergesellschaft anfallen.
Auf welcher Grundlage basiert dann dieser für Außenstehende nicht nachvollziehbare Preissprung von 8,2 Cent auf 15,7 Cent? In anderen Wohnanlagen werden ausschließlich die Wärmekosten zusammen mit den Heiznebenkosten an die Bewohner weitergereicht.
Der Fernwärmeversorger Bayernwerk Natur hat der Jahresabrechnung 2021 bei ver-gleichbarem Grundpreis einen Arbeitspreis von ca. 6 Cent/KWh zugrunde gelegt. Dagegen sind 15,7 Cent/KWh schon eine andere Größenordnung. Deshalb haben wir die Vermietergesellschaft mehrfach um Aus-kunft gebeten, wie die Diskrepanz zwischen 8,2 Cent und 15,7 Cent zustande kommt. In den ersten beiden Antwortschreiben wurde auf diese präzise Fragestellung nicht einge-gangen.
Auf nochmalige Anfrage wurde auf eine Berechnung des Arbeitspreises verwiesen, die aber noch mehr Fragen aufwirft.
Da bei einem Teil der Bewohner dieser Anwesen die Heizkosten vom Amt über-nommen werden, sind davon die Interessen der Steuerzahler berührt. Aus dieser Sicht besteht auch ein öffentliches Interesse an der nicht nachvollziehbaren Preisgestaltung.
Wir wollen nun mit der Veröffentlichung dieser Fragestellung erreichen, dass es darauf eine Antwort aus der Vermietergesellschaft gibt. Es handelt sich hier um mehr als 60 Wohnungen, die vom kommunalen Unternehmen KUMS versorgt werden. Da sollte eigentlich beim KUMS oder im GR jemand an der Begründung dieser Diskrepanz interessiert sein.
FaM