Anfrage & Antrag Ersatzpflanzung, Ver(un)krautung „CO2 Emission/Bindung und Versiegelung“

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Anfrage & Antrag Ersatzpflanzung, Ver(un)krautung „CO2 Emission/Bindung und Versiegelung“

    Zustand Vorstellung / Soll

    Die Errichtung von Gebäuden, das Anlegen von Park- und Lagerflächen und andere Flächenversiegelungen stellen einen Eingriff in die Natur bzw. die natürliche Landschaft dar. Als Kompensation für derartige Veränderungen der natürlichen Umgebung hat der “Verursacher” häufig per Gesetz vorgeschriebene Ausgleichspflanzungen vorzunehmen Sowohl auf Landeseben als auch auf kommunaler Ebene finden sich derartige grundsätzlich verbindliche Regelungen. Neben den Regelungen zu Ausgleichspflanzungen wird auch die Frage der Ersatzpflanzungen geregelt. Neben Landesgesetzen sind es vor allem kommunale Baumschutzverordnungen, die diese Ersatzpflanzungen näher definieren. Vielfach ist die Gemeinde auch der erste Ansprechpartner von Bauherren, wenn es um Flächenversiegelungen, Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen
    geht. Baugenehmigungen können grundsätzlich nur erteilt werden, wenn die entsprechenden Kompensationspflanzungen im Bauantrag vorgesehen sind.

    Klimaschutzzone Markt Schwaben, Antrag ZMS

    Antrag:
    Um zukünftig wiederholte Anfragen zu Ersatzpflanzungen und zur sogenannten Verunkrautung zu vermeiden, sowie im Interesse der Transparenz wird die Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Bauhof gebeten, eine öffentlich für die Bürger und Bürgerinnen und Bürger zugängliche und monatsaktuelle Liste zu erstellen. Diese sollte beinhalten:

      1. alle notwendigen und geplanten Maßnahmen äquivalenter Ersatzpflanzung,
      2. alle notwendigen und geplanten Maßnahmen gegen eine Verunkrautung,
      3. terminliche Fertigstellung/Umsetzung.

    In diesem Zusammenhang möchten wir auf folgende konkrete Sachverhalte hinweisen:

      1. KUMS: Bepflanzungen kommunaler Baumaßnahmen müssen vorbildlich und gemäß dem genehmigten Bauplan durchgeführt werden. Die seit mehreren Jahren ausstehende Baumbepflanzung des KUMS ist umgehend durchzuführen.
      2. KUMS: Die Verunkrautung von unbedecktem Boden ist keine Begrünung. Diese Folge der Sukzession ist umgehend vom Betreiber zu beheben.
        Wir bitten die Verwaltung, hier tätig zu werden.

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